Moritz Nestor
Vortrag an der Arbeitstagung des Instituts für Personale Humanwissenschaften und Gesellschaftsfragen IPHG mit dem Thema «Politik muss auf Ethik ruhen. Für eine Renaissance des Naturrechts»
Gewaltverbot
Im Zentrum des naturrechtlichen Diskurses während des Zwanzigsten Jahrhunderts steht unter anderem das Kriegsverbot. Es ist von grösster Wichtigkeit in der Geschichte des Naturrechts. Das allgemeine Ziel des Naturrechts ist die Abwehr von Gewalt und Despotie im Staat und in Form des Krieges als Mittel der Politik zwischen Staaten. Krieg ist die Herrschaft der Willkür und damit die Verhinderung und Zerstörung des Rechtszustandes, den das Naturrecht fordert, damit der Mensch als Menschen leben kann. Das Allgemeine, was von Natur her Grundlage des Rechts ist, sind der Friede und die Kooperation. Grotius betont dies schon in seinem Naturrechtssystem, wenn er die «Sorge um die Gemeinschaft» als die natürliche Quelle des Rechts definiert.
Das allgemeine Gewaltverbot ist völkerrechtlich in Artikel 2, Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen von 1945 festgelegt.[1] Es verbietet den Mitgliedsstaaten die militärische Gewaltanwendung: «Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.»[2]
Schon vor der Charta der Vereinten Nationen versuchte man das Gewaltverbot zu kodifizieren. Am 27. August 1928 unterzeichnen elf Staaten den Briand-Kellogg-Pakt, es folgen weitere einundfünfzig. Die Unterzeichner verzichten auf dem Krieg Mittel der Politik. Rechtlich gesehen war damit ein weltweit geltendes Kriegsverbot erreicht.[3]
Die Naturrechtsrenaissance zwischen 1945 und Ende der sechziger Jahre ist heute nahezu vergessen. Renaissance des Naturrechts nach 65 Millionen Toten hiess aber ganz konkret:
- 1948 wird die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet,
- die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse zwischen 1945 und 1949 werden nur möglich, weil sie in zentralen Punkten auf das Naturrecht zurückgreifen können,
- das Bonner Grundgesetz des jungen west-deutschen Staates bekommt eine naturrechtliche Basis, wie nie zuvor in der Geschichte eine deutsche Verfassung, welche imstande ist, die höchste Rechtssprechung bis in die Sechzigerjahre hinein aufs Naturrecht zu verpflichten,
- zwanzig Jahre lang wird nach 1945 eine öffentliche Diskussion ums Naturrecht geführt, deren Beiträge mehrere Regalen füllen.[1] Es dürfte wohl niemand im Ernst behaupten wollen, all das sei Ausfluss einer «katholischen Sonderlehre» [4] oder «unter dem Niveau der Philosophie» (Habermas) geblieben. [5]
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Sie ist 1948 eine aus dem sittlich rechtlichen Gewissen gewachsene Konvention. Heute gehört sie zum Völkergewohnheitsrecht. [6] Erstmals in der Geschichte garantiert dieser Rechtstext allen Menschen der Erde das «Recht ein Mensch zu sein» (Jean Hersch). Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist Naturrecht pur: Sie leitet in Artikel 1 die Menschenrechte aus der Natur des Menschen ab, und zwar mit der aus dem 17. Jahrhundert stammenden Formel der Schule von Salamca: «Alle Menschen» seien «frei und gleich an Rechten und Würde geboren».[7] Und «geboren» heisst: Nicht der Staat setzt sie, sondern sie gehören zum Geburtszustand eines jeden Menschen.
Die Geschichte des modernen Völkerrechts beginnt im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts als heftige Auseinandersetzung mit der blutigen Eroberung und Kolonisierung Amerikas. Spanien war damals die einzige europäische Nation, in der eine Gruppe einflussreicher Christen, Dominikaner, das Unrecht des Kolonialismus’ öffentlich bekämpften: die Schule von Salamanca. Vor allem in ihr entsteht das frühe moderne Völkerrecht, das von Anfang an angewandtes Naturrecht ist. In der Gegenwehr der Schule von Salamanca gegen das Unrecht werden die Grundzüge dessen geschaffen, was das 18. Jahrhunderts nur noch umzusetzen brauchte. Und hier lieget auch die Wurzeln von Artikel eins der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948: «Alle Menschen sind frei und gleich an Rechten und Würde geboren».
Nürnberger Prozesse
Wie unmittelbar die Nürnberger Prozesse mit dem Naturrecht verbunden sind, ist ebenfalls vergessen. Man hat ihnen zu recht Einseitigkeit vorgeworfen. Auch die Siegermächte haben sich «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» schuldig gemacht. Hätte man aber in Nürnberg auch über die Verbrechen der Siegermächte zu Gericht gesessen: Man wäre vor der gleichen Frage gestanden: Mit welchem Massstab dürfen wir, ohne uns wiederum der blanken Willkür schuldig zu machen, (Staats-)Verbrechen gerechterweise verurteilen, wenn «die Angeklagten gerade keine positiven Gesetze übertreten oder verletzt hatten»?8 Staatliches, gesetzliches Unrecht, Verbrechen im Namen des Rechts – 1999 im Namen der Menschenrechte.
Die ungeheuren Kriegsverbrechen der totalitären Diktaturen des 20. Jahrhunderts hatten deutlich gemacht, wie gefährlich der Rechtspositivismus ist: Er leitet einerseits die «verpflichtende Kraft des positiven Rechts aus der physischen Gewalt» ab. Andererseits aber leitet er «die Zulässigkeit der physischen Gewalt aus der verpflichtenden Kraft des positiven Rechts ab».[9] Ob ein Gesetz gelten darf oder nicht, macht der Rechtspositivismus «regelmäßig nicht davon abhängig, ob und inwieweit es inhaltlich mit Werten wie Gerechtigkeit, Sittlichkeit oder Zweckmäßigkeit übereinstimmte.»[10] Der strenge Gesetzespositivismus behauptete, «gültiges Gesetz sei jede staatliche Norm». Diese Einstellung blieb «auch nach der Machtergreifung Hitlers 1933 in der Rechtsphilosophie und Staatsrechtslehre des Dritten Reiches zumindest äußerlich weiterhin absolut herrschende Meinung.»[11]
Die nationalsozialistischen Machthaber erklärten den Führerbefehl und die nackte Gewalt «zur obersten, ungeschriebenen Norm der Rechtsordnung und somit zur übergesetzlichen Rechtsquelle».[12] Und die Mehrzahl der deutschen Rechtsphilosophen jener Zeit unterstützten den Nationalsozialismus darin und beugten das bestehende Recht.
Zur Zeit der Nürnberger Prozesse «gab es keine völkerrechtliche Befugnis, innerstaatliches Recht für nichtig zu erklären. So blieb den Nürnberger Richtern beim Anklagepunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit allein eine naturrechtlich begründete Argumentation. Denn schließlich handelte es sich beispielsweise bei den nationalsozialistischen Rassegesetzen um geltendes positives Recht im Dritten Reich. So hielten naturrechtliche Begründungsansätze Einzug in die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse».13 Der französische Hauptankläger de Menthon, zum Beispiel, charakterisierte die Kriegsverbrechen der Nationalsozialisten als «Verbrechen, die vom Strafgesetz aller zivilisierten Staaten als solche angesehen und bestraft werden»,[14] und mit dem kleinen Wörtchen «aller» der umfassende vorstaatliche «Vergehen gegen die Moral und das Recht aller zivilisierten Völker».[15] «Wollten die Siegermächte die grausamen Verbrechen während des Zweiten Weltkrieges nicht ungesühnt lassen, waren deren Anwälte und die Richter geradezu gezwungen, sich auf eine verbindliche höhere Rechtsordnung des Naturrechts und die diesem zugrunde liegenden metaphysischen Prinzipien zu berufen. Sie mussten zwangsläufig auf überpositive Gesetze der Menschlichkeit zurückgreifen, da die Angeklagten gerade keine positiven Gesetze übertreten oder verletzt hatten.»[16]
Die Nürnberger Anklagepunkte beriefen sich daher alle auf das Allgemeine, was der Boden des Recht ist, nämlich Frieden und Kooperation und ächtet: «(1) Teilnahme an der Planung oder Verschwörung zu einem Verbrechen gegen den Frieden; (2) Verbrechen gegen den Frieden in Form des Angriffskrieges; (3) Kriegsverbrechen, d. h. Verletzung der internationalen Kriegskonventionen; (4) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, d. h. insbesondere Völkermord.»[17]
Es bleibt festzuhalten, «dass in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen die nachkriegszeitliche Wendung zum Naturrecht vollzogen oder zumindest eingeleitet wurde. Die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse hatten naturrechtliche Signalwirkung. Die darin begonnene bzw. vollzogene Wendung zum Naturrecht wurde zum «rechtsgeschichtlichen Faktum»[18] [19] und wegen der universell-integrierenden exponierten Stellung des Internationalen Militärgerichtshofes auch zur Weichenstellung und zum Wegweiser für die Nachkriegsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes der am 23. Mai 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland.» [20]
Daher hatten sich der Internationale Militärgerichtshof und «insbesondere auch der Bundesgerichtshof und die übrigen deutschen Gerichte in der Nachkriegszeit eingehend mit naturrechtlichen Fragen und Argumentationsmustern auseinanderzusetzen. Damit einhergehend hatte sich auch die Rechtswissenschaft wieder mit dem Naturrecht zu beschäftigen. So kam es in der Rechtswissenschaft zu einer breit angelegten „Renaissance des Naturrechts“. Ursache dieser Naturrechtsrenaissance, d. h. deren eigentlicher, sie überhaupt erst bewirkender Grund, sind das Unrecht und die Gräueltaten der nationalsozialistischen Herrschaft im Dritten Reich und die damit einhergehende Erkenntnis, dass der bis dahin uneingeschränkt geltende Rechtspositivismus mit seiner Maxime, jede staatliche Norm sei gültiges Recht, bei Unrechtsdiktaturen an seine Grenzen gestoßen war. Die Naturrechtsrenaissance ist also Reaktion auf das gesetzliche Unrecht des nationalsozialistischen Staates gewesen.» Ihr unmittelbarer Anlass die 1945 «akut und unausweichlich gewordene Aufarbeitung des NS-Unrechts durch die Gerichte, die ihren Anfang 1945 mit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nahm und sich dann in der „(Natur-)Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs ab 1950 fortsetzte.» [21]
Das Dilemma Rechtspositivismus: rechtliches Unrecht
Anders Nygren, 1949: «Wir haben es erlebt, dass der Staat, der der Vertreter des Rechts sein sollte, … als Förderer dessen auftrat, was wenigstens einem grossen Teil der Menschheit als Ungerechtigkeit erscheint.»[22] Eine neue Regelung des Gemeinschaftslebens im Grossen wie im Kleinen war nötig. In ihrem Zentrum musste die Rückbesinnung stehen auf über- und vorstaatliche Massstäbe der Gerechtigkeit.
Schon viele Jahrzehnte vor 1933 hatte aus unterschiedlichen Denkrichtungen eine theoretische Auflösung des (Natur-)Rechtsgedankens stattgefunden. Dieser Prozess ebnete der tatsächlichen Auflösung des Rechts nach 1933 den Weg.[23] Intellektuelle aller Couleur hatten schon im 19. Jahrhundert begonnen in ihren Schriften die naturrechtlichen Grundlagen des Rechts systematisch zu dekonstruieren: Historismus, 4Positivismus, dialektischer Materialismus und Sozialdarwinismus – sowie in der ersten Hälfte des Zwanzigsten Jahrhunderts der Nihilismus – gehören zu einer Einheitsfront, die sich gegen das Naturrecht zusammenfand, auch wenn man sonst nicht viel Gemeinsamkeiten hatte.
In dem dadurch entstandenen Vakuum konnte sich der nackte Machtwille des Führerstaats fast ungehindert breit machen und rücksichtslos den Grundsatz des sogenannten Rechtspositivismus“ anwenden, den zum Beispiel der Jurist Jellinek 1929 formulierte: «[E]inzig die jeweils souveräne Macht bestimme, was als Recht zu gelten hat, und sie allein verleihe ihm unbeschadet seiner Inhaltlichkeit die Qualität des Rechtlichen“.[24] Der Staat und sein Rechtssystem waren durch diese Haltung leergefegt, «als der totale Staat kam, seinen Machtwillen an die Stelle des Rechts setzte und rücksichtslos die positivistischen Grundsätze anwandte, die „natürlich nicht für eine solche konsequente … Anwendung … gedacht waren.“
Der Rechtspositivismus war durch das Ereignis des Zusammenbruchs kompromittiert. Man gab ihm die Schuld, die „nihilistische Verachtung der sittlichen Grundlagen des Rechts“[25] ermöglicht oder gar herbeigeführt zu haben. Die Reaktion darauf war eine spontane Hinwendung zum Naturrecht, das viele bereits totgesagt hatten».[26] Es begann so nach dem Zweiten Weltkrieg eine Renaissance des Naturrechts, die heute in der Öffentlichkeit vergessen ist. Hans Dieter Schelauske hat 1968 einen umfangreichen Forschungsbericht mit dem Titel Naturrechtsdiskussion in Deutschland vorgelegt, in welchem er die Geschichte dieser Renaissance des Naturrechts 27 aufgearbeitet hat: Unmittelbar nach 1945 habe eine öffentliche Diskussion begonnen, «die Theologen, Juristen und Philosophen gleichermassen auf den Plan rief und über zwanzig Jahre hin auf das lebhafteste beschäftigte: die Diskussion um die vielen Fragen des Naturrechts, deren literarischer Niederschlag so gross ist, dass sich damit einige stattliche Bücherregale füllen lassen.»28 Ende der Sechzigerjahre wird sie unter dem Ansturm der Kulturrevolution leiser und leiser.
Literatur
Binder, Julius. System der Rechtsphilosophie. 2. Aufl. Berlin 1937
Fisch, Jörg. Die europäische Expansion und das Völkerrecht, Die Auseinandersetzungen um
den Status der überseeischen Gebiete vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Stuttgart 1984
Habermas, Jürgen. Theorie und Praxis, 4. Auflage, Frankfurt/Main 1971
Hippel, Fritz von. Gustav Radbruch als rechtsphilosophischer Denker. Heidelberg 1951
Jellinek, Georg. System der subjektiven öffentlichen Rechte. Tübingen 1905
Ders. Allgemeine Staatslehre. 3. Aufl. Berlin 1929
Kaufmann, A. Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus. In: Kaufmann, A. Beiträge zur Juristischen Hermeneutik, Köln 1984
Kaufmann, A. Die Naturrechtsrenaissance der ersten Nachkriegsjahre – und was daraus geworden ist. In: Stolleis, M. (Hg.), Die Bedeutung der Wörter, Festschrift für Sten Gagnér zum 70. Geburtstag. München 1991, S. 105ff.
Künnecke, Arndt. Die Naturrechtsrenaissance in Deutschland nach 1945 in ihrem Historischen Kontext
– Mehr als nur eine Rechtsphilosophische Randnotiz? In: Annales XLV 2013, Nr. 62, 43-78
Künneth, Walter. Politik zwischen Dämon und Gott. Berlin 1954
Laun, Rudolf. Naturrecht und Völkerrecht. In: Jahrbuch für internationales Recht, 4, 1954
Majer, D. Die ideologischen Grundlagen des nationalsozialistischen Rechtsdenkens dargestellt am Beispiel der NSDAP (Justiz und NSDAP). In: Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung (Hg.). Justiz und Nationalsozialismus. Hannover 1985, S. 119ff.
Nicholl, Donald. Positivismus, Theorie und Wirklichkeit. In: Wort und Wahrheit, 8, 1955
Nygren, Anders. Christentum und Recht. In: Theologische Literaturzeitung, 1949, 74
Radbruch, Gustav. Rechtsphilosophie. 5. Auflage, Stuttgart 1956 [1. Auflage 1914]
Radbruch in: Rhein-Neckar-Zeitung vom 12.9.1945. In: Ders. Der Mensch im Recht. 2. Auflage. Göttingen 1961, S. 105-107
Radbruch, Gustav. Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. In: Süddeutsche Juristenzeitung, 1946, S. 105ff.
Riezler, Erwin. Das Rechtsgefühl. 2. Aufl. München 1946
Riezler, Erwin. Der totgesagte Positivismus. In: Festschrift für Fritz Schulz, 2, Weimar 1951, S. 330-344
Schelauske, H. D.. Naturrechtsdiskussion in Deutschland. Köln 1968
Taylor, T. Die Nürnberger Prozesse. München 1992
Vitoria, Franciscus de: De Indis recenter inventis et de jure belli Hispanorum in Barbaros
relectiones, 1539, Vorlesung über die kürzlich entdeckten Inder und das Recht der Spanier zum
Krieg gegen die Barbaren, hrsg. u. übers. v. Walter Schätzel, Tübingen 1952
Wieacker, Franz. Zum heutigen Stand der Naturrechtsdiskussion. Köln und Opladen 1965
Anmerlungen
1 Randelzhofer, Albrecht. Art. 2 (4). In: Simma, Bruno (Hg.): The Charter of the United Nations, 2nd ed., Oxford University Press und C.H. Beck, Oxford und München 2002
2 Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen für Westeuropa. Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs, Kapitel 1, Artikel 2, Absatz 4
3 Bothe, Michael. In: Graf Vitzthum, Wolfgang (Hrsg.). Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, S. 647
4 Vgl. Moritz Nestor: Politik mus auf Ethik ruhen, S. …
5 Habermas, 1971, S. 118
6 http://www.igfm.ch/menschenrechte/menschenrechte/
7 Vgl. …….
8 Nicholl, 1955, S. 763f.
9 Laun, S. 38-41
10 Künnecke, 2013, S. 48
11 Kaufmann, 1991, 107f.
12 Majer, 1985, S. 123
13 Künnecke, 2013, S. 62.
14 Taylor, 1992, S. 347 [eigene Hervorhebung, MN]
15 Taylor, 1992, S. 347.
16 Nicholl, 1955, S. 763f.
17 Taylor, 1992, S. 754
18 Schelauske, 1968, S. 16
19 Künneth, 1954, S. 125
20 Künnecke, 2013, S. 64
21 Künnecke, 2013, S. 64
22 Nygren, S. 642f.
23 Schelauske, 1968, S. 13f.
24 Vgl. Jellinek, 1905 und 1929. Zitiert nach Schelauske, 1968, S. 46.
25 Vgl. Wieacker, 1965, S. 8, zitiert nach: Schelauske, 1968, S. 14
26 Binder, 1937, zitiert nach: Schelauske, 1968, S. 14
27 Schelauske, 1968
28 Schelauske, 1968, S. 18.