«Entschliessung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union»: konsequente Absage an «Sterbehilfe» und Rationierungen im Gesundheitswesen
Zitatauswahl ∙ Moritz Nestor
[Diese Entschliessung wurde am 17. Dezember 1998 vom Europäischen Parlament angenommen und den Mitgliedstaaten mit Schreiben Nr. 000916 des Generalsekretärs des Europäischen Parlamentes am 21.1.1999 zugestellt.[1] Wir zitieren hier die wichtigsten Passagen des Dokumentes, die eine konsequente Absage an jegliche ”Euthanasie” und ”Sterbehilfe” sowie die unmenschlichen Rationierungen im Gesundheitswesen sind. Jede Euthanasiegesetzgebung, die in der Schweiz und anderswo geplant wird und in den Niederlanden mit mehr als 26 000 Opfern pro Jahr besteht, verstösst gegen diese eindrucksvolle Menge an internationalen Erklärungen, Vereinbarungen, Konventionen und Pakte, von denen wir hier nur die wichtigsten zitierten.]
„Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf
· die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
· den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die dazugehörigen Protokolle,
· das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
· das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, […]
· die von den Verfassungen der Mitgliedstaaten und von der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie den dazugehörigen Protokollen gewährleisteten grundlegenden Menschenrechte,
· das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987),
· die Grundsätze des Völkerrechts und des Europarechts im Bereich der Menschenrechte,
· die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,
· das Gutachten (2/94) des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 28. März 1996 zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
· die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,
· den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
· den Vertrag über die Europäische Union,
· den Vertrag von Amsterdam,
· seine Entschliessung vom 12. April 1989 zur Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten
[ABI, C 120 vom 16.5.1989, S. 51],
· seine Entschliessung vom 9. Juli 1991 zu den Menschenrechten [ABI. C 240 vom 16.9.1991, S. 45],
· seine Entschliessung vom 12. März 1992 zur Todesstrafe [ABI. C 94 vom 13.4.1992, S. 277]
· seine Entschliessung vom 11. März 1993 zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Gemeinschaft [ABI. C 115 vom 26.4.1993, S. 178] […]
A. in der Erwägung, dass die Achtung der untrennbar mit der Würde der Person verbundenen Menschenrechte ein Grundprinzip ist, dem die Mitgliedstaaten durch die Schaffung der zur Gewährleistung ihres effektiven Schutzes erforderlichen Institutionen und Mechanismen verpflichtet sind und das in der Europäischen Union mit Hilfe demokratischer und pluralistischer politischer Systeme mit parlamentarischen Institutionen und einer unabhängigen Justiz gewährleistet wird, […]
C. besorgt darüber, dass 1997 in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Vorkommnisse zu verzeichnen waren, die Verstösse gegen die Menschenrechte darstellen,
D. in der Erwägung, das seine Rolle im Rahmen der Europäischen Union und im Rahmen einer aktiven Politik zum Schutz der Menschenrechte auch darin bestehen muss, auf Menschenrechtsverletzungen, gegen die vorgegangen werden muss, aufmerksam zu machen und sie an die Öffentlichkeit zu bringen,
1. weist darauf hin, dass die Menschenrechte die natürlichen Rechte eines jeden einzelnen sind und damit an keinerlei Pflichten oder Vorleistungen gebunden sind; […]
6. vertritt die Auffassung, dass die Achtung der Menschenrechte ein unveräusserlicher Bestandteil jeder demokratischen Gesellschaft ist und einer der Grundpfeiler der Politik sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Union sein muss; […]
7. bekräftigt, dass das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden, absolute und unverletzliche Rechte sind, die nicht dem Urteil und dem freien Ermessen der Staaten überlassen sind, […]
10. betont, dass kein Staat der Europäischen Union beitreten darf, der nicht die grundlegenden Menschenrechte achtet […]
Zugang zu Fürsorge
11. vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Leben das Recht auf Fürsorge einschliesst, die jeder Person zukommen muss, unabhängig von ihrer Stellung, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Alter, ihrem Geschlecht, ihrer Rasse, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung;
12. vertritt die Auffassung, dass jeder das Recht haben muss, seine letzten Tage in Würde zu verbringen, fordert das Verbot jeglicher aktiver Massnahmen zur Verkürzung des Lebens von Neugeborenen, behinderten Personen, älteren Menschen und Patienten im Dauerkoma und fordert die Mitgliedstaaten auf, der Einrichtung von Pflegeeinrichtungen zur Palliativbehandlung, einschliesslich des Einsatzes aller Mittel zur Schmerzbekämpfung, für eine würdige Begleitung der im Sterben liegenden Menschen ohne Therapieversessenheit Vorrang einzuräumen; […]“
Quelle: Deutscher Bundesrat. Unterrichtung durch das Europäische Parlament. Drucksache 19/99 vom 14.1.1999. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft. Bonn.