Niederlande: Straffreie Patiententötungen durch Ärzte in «ausweglosen Notsituationen»

1. Mai 1994

Während in ganz Europa Patiententötung bestraft und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen wird, wird sie das nach niederländischem Strafgesetz heute nur noch auf dem Papier. Tötende Ärzte werden dort schon lange nicht mehr strafrechtlich verfolgt. 1993 gab der niederländische Gesetzgeber sowohl «freiwillige» als auch «unfreiwillige» Euthanasie de facto frei. Niederländische Ärzte dürfen seit 1993 Patienten töten, wenn sie sich in einer angeblich «ausweglosen Notsituation» befinden.

Seit dem 1. November 1990 gilt in den Niederlanden neben dem Strafgesetz ein «Meldeverfahren». Darauf haben sich die grössere der beiden niederländischen Ärztegesellschaften, die Euthanasie legalisieren möchte, und das niederländische Justizministerium in einer Art Kabinettspolitik geeinigt. Man hatte das Meldeverfahren eingeführt, weil sich unter dem Einfluss einer exzessiven Ideologie der «Selbstbestimmung» im Gefolge der 68er Revolte innerhalb des vorhergehenden Jahrzehnts eine wilde Euthanasiepraxis im ganzen Lande entwickelt hatte. Weder Regierung noch Justiz, noch Polizei, noch die Ärzteschaft hatten auch nur annähernd einen Überblick, wie viele Menschen dabei umkamen. Bezeichnenderweise wurde die Kampagne gerade aus der Ärzteschaft heraus unter Mithilfe von Medien, Regierung und Justiz lanciert. Bis 1990 hatten immer mehr Ärzte Patienten getötet, einige waren dafür bestraft worden – mit der Zeit wurden immer weniger bestraft, und die Strafen wurden immer geringer. Immer mehr Ärzte wurden freigesprochen, weil sie angeblich in einer «Notsituation» gehandelt hätten, immer mehr Fälle wurden gar nicht erst zur Anklage gebracht: «Down the splippery slope!» Tausende Menschen starben – «freiwillig» – durch die Hand ihrer Ärzte.

Um die Situation wenigstens etwas überschaubar zu machen und auch nur ein kleines formales Regulativ einzubauen, verlangte man in dem neuen Meldeverfahren ab 1990 von einem Arzt, der einen Patienten aus «Mitleid» getötet hatte, nachträglich wenigstens einen schriftlichen Bericht. Das niederländische Justizministerium spricht heute davon, man habe sich auf «freiwilliger Grundlage» hierauf geeinigt. Ab diesem Zeitpunkt wurden noch weniger Anklagen wegen Patiententötung erhoben. Das Töten selbst ging aber unvermindert weiter. Bereits ein Jahr später erfuhr man, dass über fünfzig Prozent aller Ärzte, die Euthanasie begingen, auf den Totenschein «natürliche Todesursache» schrieben. Heute haben wir bereits die ersten Freisprüche wegen Tötung psychiatrischer Patienten.

Insgesamt vier Gesetzesvorschläge hat es bis heute gegeben, und dem Land drohte zeitweilig die radikale Abschaffung der beiden Art. 293 und 294 des niederländischen Strafgesetzbuches nlStGB («Tötung auf Verlangen » und «Beihilfe zum Suizid»). Ein – allerdings katastrophaler – Kompromiss, um in das Dunkel der wilden Tötungen auch nur etwas Licht zu bringen, ist die jetzige Gesetzesänderung, die voriges Jahr die letzte parlamentarische Hürde genommen hat. Das niederländische Parlament verabschiedete am 30. November 1993 mit nur zwei Stimmen Mehrheit – zwei Stimmen entscheiden über Tod und Leben! – das lange bekämpfte und europaweit von der Ärzteschaft geächtete Euthanasiegesetz. Damit verlieh man der seit Jahren bestehenden Praxis der Tötung einen formalen Rechtsstatus.

Das Gesetz geht auf eine gemeinsame Vorlage der Regierungskoalition aus Christdemokraten und Sozialisten zurück. Während das Gesetz im Februar 1993 noch mit grosser Mehrheit in der Zweiten Kammer abgelehnt worden war, stimmten im November plötzlich ein grösserer Teil der Christdemokraten zu und machten eine Mehrheit für das Gesetz möglich, weil sie für den Fall eines endgültigen Scheiterns dieser Vorlage in den nächsten Jahren eine erneute, viel schärfere Gesetzesvorlage fürchteten, die dann sogar zur Abschaffung von Art. 293 und 294 nlStGB führen könnte. Jedenfalls hatten Justizminister Hirsch Ballin, einer der Väter des Gesetzes, und Ministerpräsident Lubbers bei ihren Parteikollegen mit der Argumentation Erfolg, es werde ein noch viel schlimmeres Gesetz kommen, wenn man dieses jetzt nicht unter Dach und Fach bringe. Zudem versprach man den Abgeordneten der eigenen Partei, deren Stimme man so sehr brauchte, man werde die Kontrolle verschärfen. Allein: Als nur eine leise Forderung auf christdemokratischer Seite auftauchte, man solle die Ermittlung und Registrierung aller Euthanasiefälle forcieren, weigerte sich der Justizminister bereits, das zu tun.

Der Kompromisscharakter dieses neuen Gesetzes besteht darin, dass Art. 293 und 294 nlStGB auf dem Papier unangetastet bleiben. Die Verfahrensvorschriften aber, die in das «Gesetz über das Bestattungswesen» – zynischerweise hat man sich dieses ausgesucht! – neu eingebaut wurden und welche Straffreiheit für «Tötung auf Verlangen», «Beihilfe zum Suizid» und «aktive Sterbehilfe ohne Verlangen» garantieren, setzen Art. 293 und 294 nlStGB in Tat und Wahrheit absolut ausser Kraft. Wir haben also heute in Holland die groteske Situation, dass das Strafgesetzbuch allen im Staat das Töten verbietet, dass aber das «Gesetz über das Bestattungswesen » Ausnahmen davon definiert: Ärzte dürfen in einer vorgeblichen «Notsituation» töten.

Im Gesetz steht aber kein Wort, was denn nun Euthanasie sei. Nirgendwo findet man definiert, wann ein Arzt «Euthanasie» begeht (also entschuldigt ist) und wann er «wirklich» tötet (also bestraft werden soll). Kein Wort im Gesetz darüber, dass Beihilfe zum Suizid in den Niederlanden mittlerweile als «normale medizinische Praxis» verstanden wird. Kein Wort darüber, warum Tötungen von Patienten, die ihren Todeswunsch nicht geäussert haben, «normale medizinische Praxis» genannt werden.

Euthanasie meint in seiner ursprünglichen und korrekten Übersetzung nichts anderes als «schöner Tod». Euthanasie umfasst ausschliesslich das Bemühen des Arztes und der Pflegepersonen, einen unheilbar todkranken Menschen ein «gutes Sterben» zu ermöglichen, ohne unerträgliche Schmerzen oder medizinisch aussichtslose Eingriffe mehr erleiden zu müssen. Das Vermeiden von Schmerzen bei schweren Krankheiten ist seit langem selbstverständliche ärztliche Praxis – das darf nicht mit einer Euthanasiedebatte, bei der es um aktive Tötung geht, vermengt werden. Allein schon in der Verwendung des Begriffs «Euthanasie» für das Umbringen (auf Verlangen) oder für den Mord an Patienten folgt der gleichen zynischen Logik, mit der schon einige Naziärzte ihre Greueltaten zu beschönigen versuchten.

Der «Osservatore Romano» schreibt am 9.12.1993, das neue niederländische «Gesetz über das Bestattungswesen » sei «boshaft und unmoralisch». Es sei «unverständlich, wie Angehörige eines Volkes, das sich um die Förderung der Menschenrechte und des Gemeinwohls bemüht, ein solches Gesetz zu machen wagen, das das oberste Recht der menschlichen Person verletzt, ohne das keine anderes Recht existieren kann . . . Euthanasie gehört zur Kultur des Todes.»

(Zeit-Fragen Nr. 7, Mai 1994)

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