Programmbeschwerde ”DOK”, Beitrag ”Tod auf Verlangen”, vom 19. Januar 1995, 22.20 Uhr, zweitausgestrahlt am 20. Januar 1995, 14.20 Uhr und 2. ”Sternstunde Religion” vom 29. Januar 1995, 10.00 Uhr

28. April 1995 Moritz Nestor


UBI Beschwerde als


 

EINSCHREIBEN

Unabhängige Beschwerdeinstanz
für Radio und Fernsehen
Postfach 8547
3001 Bern

 

Zürich/Bern, den 28. April 1995

Sehr geehrter Herr Präsident

Sehr geehrte Damen und Herren

 

In Sachen

 

Dr. rer.pol. G. J. Weisensee, Präsident des Katholischen Journalistenverbandes Franz von Sales, Weststr. 20, 3005 Bern

Dr. med. S. Vuilleumier, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Spyristr. 14, 8044 Zürich

M. Wäfler, Dipl. Agr. Techniker SLT, Stegacker 4, 8165 Schleinikon

Beschwerdeführer

gegen

Schweizer Fernsehen DRS, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich

Beschwerdegegner

betreffend die Sendungen

1.”DOK”, Beitrag ”Tod auf Verlangen”, vom 19. Januar 1995, 22.20 Uhr, zweitausgestrahlt am 20. Januar 1995, 14.20 Uhr

und

2. ”Sternstunde Religion” vom 29. Januar 1995, 10.00 Uhr

erheben die Unterzeichneten

Programmbeschwerde

(“Beschwerde” im Sinne von Art. 62 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen)

mit dem

Antrag:

„Es sei festzustellen, dass die genannten Sendungen Art. 4 und Art. 6 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (hiernach: RTVG) und Art. 3 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 18. November 1992 (hiernach: Konzession SRG) verletzt haben“.

 

 

Begründung

 

1    Formelles

1. Die Unterzeichneten waren am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle als Beschwerdeführer beteiligt und erfüllen somit die von Artikel 63, Abs. 1 RTVG geforderte Legitimationsvoraussetzung der Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren.

2. Die Beschwerdeführer haben die inkriminierten Ausstrahlungen am 17.2.1995 gestützt auf Art. 60 RTVG beanstandet. Mit Schreiben unter dem 30.3.1995 hat der Ombudsmann DRS, Herr aSR Arthur Hänsenberger, zu der Eingabe Stellung genommen. Dieser Bericht der Ombudsstelle ist der vorliegenden Beschwerde beigelegt (Art. 62, Abs. 1 in fine RTVG).

Beilage 26

3. Die Unterzeichneten reichen die Eingabe gestützt auf Art. 63, Abs. 1 lit. a RTVG als Popularbeschwerde ein. Sie werden von mindestens 20 mitunterzeichnenden Personen unterstützt.

4. Die Beschwerde an die UBI muss gemäss Art. 62, Abs. 1 RTVG innert 30 Tagen nach Eintreffen der Mitteilung des Ombudsmannes erhoben werden.

Der vom 30.3.1995 datierte Bericht der Ombudsstelle ging bei den Beschwerdeführern am 3.4.1995 ein. Mit heutiger Postaufgabe (Datum des Poststempels) wird somit die Eingabefrist von 30 Tagen gewahrt.

 

2    Materielles

Die beiden inkriminierten Ausstrahlungen sind menschenverachtend und verstossen gegen die verfassungsrechtlichen Grundwerte der Schweiz vor allem gegen das unverbrüchliche Recht auf Leben und damit auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die völker­rechtlich verbindliche Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte.

Beide Filme stützen sich auf falsche Informationen über das Problem der „Euthanasie“ und werben für die menschenrechtsverachtende niederländische „Euthanasie“gesetzgebung, die von keinem ande­ren Land und keiner Ärztegesellschaft der Welt akzeptiert wird. Die Sendungen haben daher reinen Propagandawert.

Aus folgenden Gründen wird gegen die og. beiden Sendungen Beschwerde eingelegt:

 

2.1    „Tod auf Verlangen”

2.1.1    Motiv der TV-Anstalt ”IKON”:
Der Filmhersteller IKON wollte nach eigenen Angaben ”Vorurteile abbauen”.[1] Unter ”Vorurteil” versteht der Film die menschliche Hemmung eines Arztes, seinen Patienten zu töten. Ziel des Films ist es also, ”Hemmungen” gegen die Patiententötung abzubauen. Es ist unsittlich, die Tötungshemmung als „Vorurteil“ abzuwerten.

2.1.2    Vorführung einer Tötung
Die Verarbeitung von Bildern einer realen Tötung zu einem Spielfilm ist nicht nur jenseits jeglicher Ethik und absolut unverantwortbar, sondern stellt die Vorführung, wenn nicht Werbung für eine unterlassene Hilfeleistung bei einem Tötungsdelikt dar. Würde der Kameramann ebenso ruhig weiterfilmen und nicht eingreifen, wenn ihm befohlen würde, eine Vergewaltigung zu filmen, und würde er sich dann damit rechtfertigen, er habe nur Vorurteile abbauen wollen?

 

2.1.3    Falsches Bild der holländischen „Euthanasie“praxis

2.1.3.1     Falsche Darstellung der Strafausschliessungsgründe für Tötung auf Verlangen in den Niederlanden
„Tod auf Verlangen“ folgt in Aufbau und Wortwahl den folgenden drei Regelungen:

I.         den Bestimmungen des „Bestattungsgesetzes“, bekanntgemacht durch die Staatsaufsicht des Gesundheitswesens[2] und das niederländische Justizministerium,[3]

Hier wird festgelegt, an welches formalrechtliche Verfahren (Meldeprozedur) sich der Arzt zu halten hat, wenn er nach einer Patiententötung straffrei bleiben möchte.

II.        der Königlich Niederländischen Medizinischen Gesellschaft (KNMG)[4] Sie stellte folgende Kriterien für „Euthanasie“ auf:

a) Der Wunsch des Patienten muss freiwillig erbracht sein.

b) Der Wunsch muss auf guten Informationen beruhen und durchdacht sein.

c) Der Todeswunsch muss anhaltend sein.

d) Unerträgliche Schmerzen müssen vorliegen, ohne dass eine Behandlungsalternative noch gegeben ist.

e) Der Arzt muss einen oder mehrere Kollegen hinzuziehen.

III.       dem Urteil des Hohen Rates im Fall „Chabot“ vom 21. Juni 1994[5]

Den unter Punkt I. und II. genannten „alten“ Kriterien wurden mit dem Urteil Chabot drei neue zugefügt.
a) Das Urteil anerkennt neben körperlichem nun auch seelisches Leiden als Strafausschliessungsgrund.
b) Zuvor (s.o. Punkt II.) waren „unerträgliche Schmerzen“ Voraussetzung für die Straffreiheit. Seit diesem Urteil genügt „unerträgliches Leiden“.
c) Das Urteil betont, dass sich die Patienten nicht in der terminalen Phase ihrer Krankheit befinden müssen.

Die Anmoderation von „Tod auf Verlangen“ nennt folgende Strafausschliessungsgründe für „Euthanasie“ in den Niederlanden:[6]

„unerträgliche Schmerzen“
„unheilbar“
„sein Tod absehbar“
„Seinen Willen, Sterbehilfe zu erlangen, muss der Kranke zudem mehrmals bekräftigen.“

Damit geht sie nur auf die oben unter Punkt II. genannten „alten Kriterien“ der KNMG ein. Dem Zuschauer wird zudem gesagt, dies seien die Kriterien, denen der Fall Cees de Joode folge. Dies trifft aber nicht zu. Der Film zeigt in Cees de Joode keinen Patienten, der wegen „unerträglichen Schmerzen“ einen Todeswunsch äussert. Auf ihn trifft vielmehr das neue Kriterium „unerträgliches Leiden“ zu, das seit dem Fall Chabot gilt. Der im Film dargestellte Fall folgt also gar nicht den Kriterien, die die Anmoderation nennt.

Der Arzt im Film gibt jedoch sogar zu, dass bei Cees de Joode nicht einmal ein Fall von unerträglichem „Leiden“ vorlag, sondern dass dieses erst zu erwarten sei. Er begründet die Euthanasie mit den Worten: „Ohne Eingreifen von aussen werden Sie [gemeint ist der Patient, Anm.d.Verf.] schrecklich leiden.“[7] Damit wird Cees de Joode sozusagen präventiv getötet, weil Leiden zu erwarten ist. Es ist – ob nach niederländischem oder Schweizer Recht, nach geltenden Menschenrechtsvereinbarungen, nach geltendem Völkerrecht oder nach jeglichem Sittengesetz – nicht erlaubt, erwartetes Leiden durch Töten zu „vermeiden“. Damit verlässt der Fall Cees de Joode selbst die Kriterien des Chabot-Urteils.

Erschwerend ist zudem, dass nach dem Kriterium der KNMG, wonach bei einer Euthanasie keine Behandlungsalternative mehr gegeben sein darf, dieser Patient selbst nach niederländischer Auffassung nicht hätte getötet werden dürfen. Denn für den Patienten Cees de Joode hätten viele Behandlungsmöglichkeiten palliativer Art bestanden. Im Film werden sie nicht genannt, im Gegenteil betont der Arzt mehrmals, dass keine „weiteren Therapiemöglichkeiten“ [8] mehr bestünden. Dr. med. G. D. Borasio von der Neurologischen Klinik des Klinikums Großhadern der Ludwig-Maximilians-Universität zu München, international führend in der Behandlung der im Film dargestellten Krankheit ALS, betont, dass „die Diskussion über Euthanasie nur dann einen Sinn hat, wenn zunächst den Patienten eine optimale palliative Therapie angeboten wird, wovon wir aber bei der ALS noch weit entfernt sind.“[9] Die Aussage im Film, es gebe „keine weitere Therapiemöglichkeit“[10] ist grob unwahr.

Alle diese Zusammenhänge werden dem Zuschauer grundfalsch dargestellt, verdreht oder vorenthalten.

2.1.3.2     Falsche Darstellung der Euthanasiepraxis in den Niederlanden.
Der Film „Tod auf Verlangen“ will einen typischen Euthanasiefall aus den Niederlanden zeigen. Er vermittelt den Eindruck, in den Niederlanden würde nur „Tötung auf Verlangen“ be­trieben.[11] Das ist grob falsch. Jährlich werden dort Tausende von Patienten auch ohne Verlangen getötet. Der dargestellte Fall ist keineswegs typisch für die Niederlande. Eine teilweise Aufhellung der wahren Verhältnisse hat der sogenannte Remmelink-Report gebracht:

Am 17.1.1990 wurde von der damaligen Regierung die Kommission zur Erforschung der gegenwärtigen Euthanasiepraxis unter Vorsitz des Generalstaatsanwaltes Remmelink eingesetzt.

 

 

1.         Die Remmelink-Kommission war von Regierung und Parlament akzeptiert und offiziell eingesetzt, und sie hatte den klar umrissenen Auftrag, sowohl Tötung auf Verlangen als auch alle anderen „lebensbeendenden Massnahmen zu erforschen:

 

Am 14.6.1990 wurde in der Zweiten Kammer des Parlamentes der Antrag gestellt, die Kommission dürfe nur Todesfälle untersuchen, bei denen ausdrückliches Verlangen des Patienten vorgelegen habe. Er wurde abgewiesen. Die Kommission solle auch alle Formen „lebensbeendender Massnahmen ohne Verlangen des Patienten“ untersuchen.[12] Der „Remmelink-Bericht“[13] wurde am 10. September 1991 veröffentlicht und berichtet über die niederländische Euthanasiepraxis während eines Jahres.

 

 

2.         Die Remmelink-Kommission hatte einen anerkannten wissenschaftlichen Apparat, und das beste Datenmaterial zur Verfügung:

 

a) das Instituut Maatschappelijke Gezondheitszorg (Institut für Soziale Gesundheitsfürsorge, P. J. van der Maas, J.J.M. van Delden und L. Pijnenborg) an der Erasmus-Universität zu Rotterdam

b) das Datenmaterial des Central Bureau voor de Statistiek

c) Praxisunterlagen und Auskünfte von allen Ärzten der Niederlande.

 

 

3.         Die Remmelink-Kommission hatte durch offizielle Zusicherung der Straffreiheit das volle Vertrauen aller befragten niederländischen Ärzte:

 

a) Am 13. 8. 1990 erging von der Staatsaufsicht Volksgesundheit, vom Heilkundigen Hofinspektor für Volksgesundheit zu Rijkswijk ein Brief an alle Ärzte in den Niederlanden, der versicherte: „Die gegebenen Informationen sollen zu keinem anderen Zweck gebraucht werden als zur Beantwortung der Fragen in der Untersuchung. Für keinen Teilnehmer wird diese Untersuchung juristische Konsequenzen haben.“[14]
b) Im Oktober 1990 erging von der Erasmus Universität zu Rotterdam ein ähnliches Rundschreiben an alle Ärzte in den Niederlanden, was den optimalen Schutz der befragten Ärzte und die völlige Anonymisierung der erhaltenen Daten zusicherte.[15]
c) Die niederländischen Ärzte stellten daher bereitwillig das Datenmaterial aus ihren Praxen zur Verfügung und standen selbst Rede und Antwort.

 

 

4.         Der Remmelink-Bericht ist eine Fundgrube von Daten:

 

a) 54% der befragten Ärzte dokumentieren „lebensbeendende Massnahmen“ gar nicht.[16]

b) 27% der befragten Ärzte haben schon einmal Patienten ohne deren Verlangen getötet.[17]

c) Nur 41% der befragten Ärzte wollen nie ohne ausdrückliches Verlangen des Patienten diesen töten.[18]

d) Der Bericht bezeichnet 2 300 Fälle, bei denen Patienten (1.) auf eigenes Verlangen hin (2.) von ihren Ärzten ein (3.) tödliches Mittel bekamen, als „Euthanasie“.[19] Dies ist die offizielle „Euthanasie“-Definition des Berichts.

e) Der Bericht nennt weitere 3 159 Patienten, die auf ihr Verlangen und mit Tötungsvorsatz des Arztes eine Überdosis Morphium bekamen.[20] Diese Fälle hätte der Bericht nach seiner eigenen Definition „Euthanasie“ nennen müssen. Er bezeichnet sie aber als „normale medizinische Behandlung“.[21]

f) Der Bericht zählt weitere 1000 Patienten, denen ohne Verlangen von ihren Ärzten ein tödliches Mittel verabreicht wurde.[22] Sie werden aber nicht „Euthanasie“ genannt.

g) Der Bericht zählt weitere 4 941 Patienten, die ohne Verlangen eine tödliche Morphiumdosis mit Tötungsabsicht des Arztes bekamen.[23] Nach offizieller Aussage der KNMG wäre das „unfreiwillige Euthanasie“ und „grundsätzlich verboten“.[24] Der Bericht bezeichnet diese Fälle aber als „normale medizinische Behandlung“.

h) Bei 8 750 Patienten wurden lebensverlängernde Behandlungen ohne deren Verlangen und mit dem Vorsatz der Tötung durch den Arzt abgebrochen.[25] Der Bericht zählt diese Fälle, nennt aber auch sie – entgegen der Definition der KNMG – nicht „unfreiwillige Euthanasie“, sondern „normale medizinische Behandlung“

i) Das sind zusammen über 17 000 Tötungen, die der Bericht nicht als „Euthanasie“ zählt.
j) Für die Tatsache, dass sie Patienten ohne deren Verlangen getötet hatten, gaben die befragten Ärzte folgende Motive am häufigsten an (Mehrfachnennungen waren möglich):[26] „niedere Lebensqualität“ (31%), „keine Aussicht auf Besserung“ (60%), „unausgesprochener Wunsch des Patienten“ (17%) Schmerz (31%), „Die medizinische Behandlung wurde sinnlos“ (39%), „Die Belastung war der Familie nicht mehr zuzumuten.“ (32%).

Diese offiziellen, von der Regierung, dem Parlament und der Wissenschaft akzeptierten Zahlen zeigen deutlich, dass in den Niederlanden Tausende von Patienten ohne Verlangen getötet werden. Nach Schweizerischem und internationalem Verständnis sind das klare Verbrechen. Darüber informiert weder „Tod auf Verlangen“ noch die An- oder Abmoderation.

 

2.1.4    Krasser Verstoss gegen international anerkannte ärztliche Kunst und Ethik

2.1.4.1     Der Film unterschlägt entscheidende Informationen und informiert falsch über die Krankheit ALS.
a)         Aufgrund der Anmoderation geht der Zuschauer davon aus, dass der Patient unter „unerträglichen Schmerzen“[27] leidet und daher seinen Tod wünscht. Schmerzen stehen aber bei der ALS in der Regel nicht im Vordergrund. Wo es dazu kommt, sind dies meist Muskelkrämpfe oder Gelenkschmerzen infolge mangelnder Bewegung und konsekutiv falscher Haltung. Dies bedeutet, dass sie einer medizinischen Behandlung zugänglich sind, was im Film und von der Moderation unterschlagen wird. Der Sprecher beschreibt den Patienten: „Wenn man ihn berührt, beginnt er zu weinen.“[28] Hiermit wird suggeriert, der Patient leide bei Berührung schon Schmerzen. Dies wird jedoch weder hier noch an einer anderen Stelle des Filmes bewiesen.

b)        Der Arzt informiert den Patienten über sein Ende: „Sie werden wahrscheinlich ersticken.“[29] Der Zuschauer erhält den falschen Eindruck, ALS-Patienten müssten ersticken wie ein unter Wasser geratener Gesunder. Das stimmt nicht. „Sobald die ersten Zeichen der Beteiligung der bulbären Muskulatur [Steuerungszentrum der Atmung, d. Verf.] auftreten, sollte eine Aufklärung über die Terminalphase der Erkrankung erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt die meisten Patienten unter Erstickungsängsten leiden. Die Beschreibung des Mechanismus´ der CO 2-Narkose bei Ateminsuffizienz und des damit verbundenen „Tod im Schlaf“ hat nach unserer Erfahrung eine spürbare Entlastung von Patienten und Angehörigen zur Folge.“[30] Das heisst, dass der ALS-Patient unter fachkundiger medizinischer, insbesondere palliativer Behandlung nicht elend erstickt.

c)         Der berühmte Physiker Hawkins leidet an ALS, die bei ihm seit Jahrzehnten zum Stillstand gekommen ist. Er leidet an einem sehr viel schwereren Zustand der ALS als dies bei Cees de Joode zum Zeitpunkt seiner Tötung der Fall war. Dieses und viele andere Beispiele zeigen, dass es bei ALS sehr unterschiedliche Krankheitsverläufe gibt. Darüber erfahren der Zuschauer und das Ehepaar de Joode nichts.

Hätte der Zuschauer all diese Informationen bekommen, hätte er klar erkannt, dass eine würdige letzte Lebensphase für Cees de Joode sehr wohl möglich gewesen wäre, ohne dass man ihn tötet. Durch Verschweigen und Fehlinfor­mation über die Krankheit ALS wird dem Zuschauer aber die Tötung als „menschlich“ und als „Hilfe“ suggeriert.

2.1.4.2     Nicht fachgerechte ärztliche Behandlung und menschlich-psychologische Begleitung
Im Film und in der Moderation werden die Möglichkeiten der symptomatischen Therapie unterschlagen. Der Arzt im Film fragt seine Kollegin: „Zuerst würde ich Sie gerne fragen, ob Sie übereinstimmen, dass wir keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr haben.“ Die Neurologin antwortet: „Es gibt keine Therapie für ALS auch angesichts der rapiden Verschlechterung.“[31] Das ist grob falsch. Nach international anerkannten Kriterien der Deutschen Gesellschaft für Muskelkranke, der European Alliance of Muscular Dystrophy Association und der American Muscular Dystrophy Association schreiben Dres. med. Borasio/Witt dazu, dass „Dieser therapeutische Nihilismus bei ALS-Patienten nicht angebracht (ist). Dem behandelnden Arzt steht heute ein breites Spektrum an palliativen Massnahmen zur Verfügung, die das Leiden der Kranken und die Belastung der pflegenden Angehörigen lindern können. Die symptomatische Therapie der Amyotrophen Lateralsklerose (ALS) ist gerade angesichts der schlechten Prognose eine Herausforderung. Praktisch alle Symptome und Behinderungen durch die fortschreitende Erkrankung können erfolgreich behandelt werden.“[32] Dr. G. Borasio betont, dass Suizide bei ALS eher die Ausnahme sind und heute die volle Spannbreite der palliativen Behandlung bei ALS längst nicht erreicht ist.[33] Es liegt also im Filmbeispiel die Unterlassung einer fachgerechten Behandlung durch die beteiligten Ärzte vor. Hieraus einen Tötungsgrund abzuleiten ist unmenschlich.

Dem Zuschauer wird die Tatsache jedoch verschwiegen, welche Behandlungsmöglichkeiten bei diesem Stadium der ALS tatsächlich noch möglich wären. Er muss an eine aussichtslose Lage glauben, hat verständlicherweise Mitleid. Dieses Mitleid aber zusammen mit seiner Uninformiertheit nützt die Sendung aus, um den „Ausweg“ der Tötung scheinbar zwingend nahezulegen.

Besonders deutlich wird dies bei der Frage der künstlichen Beatmung: Cees de Joode will nicht im Krankenhaus künstlich beatmet werden, weil er befürchtet, nur „dahinvegetieren“ zu müssen.[34] Aufgabe des Arztes wäre es gewesen, dem Patienten zu erklären, dass dies nicht stimmt. Zudem hätte er ihm folgendes erklären müssen: „Wenn der Patient nicht künstlich beatmet wird, tritt der Tod meist während des Schlafs ein: der Patient atmet nicht mehr genügend CO 2 aus und fällt in ein leichtes Koma.“ [35] Die Natur hat so für einen milden Tod gesorgt. „In diesem Stadium kommt es nur darauf an, das Leiden des Patienten zu lindern.[36] Bei Unruhe oder Zeichen der Luftnot ist der Einsatz von Morphin (subkutan oder i.v.) zu empfehlen.“[37] Die Sendung verschweigt diese Tatsachen dem Zuschauer. Statt dessen vermittelt sie ihm den Eindruck, Cees de Joode werde beim Ersticken entsetzlich leiden, so dass nur der vom Arzt herbeigeführte Tod erträglich sein könne. Hieraus wird dann die Rechtfertigung der Tötung abgeleitet.

Die symptomatische Therapie der ALS ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Ärzten, Psychologen, Ergotherapeuten, Logopäden, Schlucktherapeuten, Krankengymnasten, Diätisten, Sozialarbeitern, Pflegekräften und nicht zuletzt den Angehörigen. Gleichbedeutend mit der körperlichen Pflege sind dabei die Ermutigung und der seelische Beistand aller daran Beteiligten. Die von angepasstem Optimismus bestimmte Begleitung durch eine Gruppe von Fachleuten und die Angehörigen ist das wichtigste Therapeutikum für einen würdevollen Tod. Den Begleitenden wird dabei ein hohes Mass an Geduld und Einfühlungsvermögen abverlangt. Durch diese Haltung vermittelt das Pflegeteam dem Patienten die Kraft, trotz zunehmender Körperbehinderung lebenswerte Jahre zu gestalten. „Ich bin sicher, daß diese Tapferkeit und Willenskraft in der gegenwärtigen Situation «das beste Medikament» ist, um den Verlauf oftmals erstaunlich zu verlangsamen.“[38]

All dies verschweigt der Film. Einzige und ständige Überlegung des Arztes ist es, den „richtigen“ Zeitpunkt für die Tötung bestimmen zu können. Er begleitet jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit pessimistischen Kommentaren (z.B. „Ich bin schockiert“) und verstärkt damit Hilflosigkeit, Verzweiflung und Isolierung des Patienten.

Insgesamt beurteilt wird in „Tod auf Verlangen“ und in der Moderation die international geläufige palliative und symptomatische Therapie verschwiegen. Ebenfalls wird verschwiegen, dass gerade die Niederlande im europäischen Vergleich am unteren Ende der Skala rangieren, was die Ausbildung in Palliativmedizin betrifft. Es kann aber nicht angehen, bestehendes Wissen und Können zu leugnen und durch Tötung zu ersetzen.

2.1.4.3     Kein „selbstbestimmter“ Tod
Der Film zeigt in Wirklichkeit keinen durch den Patienten gewählten „freiwilligen“ Tod. Der Arzt wartet vor laufender Kamera auf die Einwilligung des Patienten zur „aktiven Ster­behilfe“ eine perverse Situation an sich. Von Anfang an wird der Patient dadurch unter Druck gesetzt.

Weiter entsteht ein Druck, da der Arzt

* den Patienten nie ermutigt,

* immer wieder von sich aus die „Sterbehilfe“ aufbringt,

* die Ängste des Patienten schürt, statt lindert.

Wie das Tagebuch des Patienten bestätigt, befürchtet Cees de Joode, seiner Frau zur Last zu fallen.[39] Diese Befürchtung wird durch die Hoffnungslosigkeit vermittelnde Haltung des Arztes verstärkt.

2.1.4.4     Werbung für eine positive Einstellung zur Tötung auf Verlangen
Der Film verschweigt die wahre niederländische Euthanasiepraxis und die wahren Behandlungsmöglichkeiten der ALS. Damit führt er den Zuschauer in ein Gefühl der Hoffnungslosigkeit und des (verständlichen) Mitleids mit dem Patienten und so suggeriert er die Tötung als „human“.

Auch wird der Arzt, ehe er die Tötung durchführt, als freundlicher, sorgender Arzt bei der Be­treuung eines Kleinkindes und einer Schwangeren gezeigt. Die natürlichen, in jedem Menschen spontan entstehenden warmen Gefühle der Mit­menschlichkeit beim Anblick eines Neugeborenen werden durch den Film auf die Tötung des Patienten übertragen, als ob eine Patiententötung wie die Geburtshilfe zum normalen Tun des Arztes gehöre. Die Tötung wird dadurch in ein positives Licht ge­rückt.

2.1.4.5     Einbettung
Beide Filme stellen ausschliesslich die Position der niederländischen „Euthanasie“ideologen dar, ohne sie in irgendeiner Weise mit der einhelligen Ablehnung zu konfrontieren, die die niederländischen Patiententötungen durch

* die internationale Rechtssprechung in den zivilisierten Ländern,

* durch die Ärztegesellschaften der Welt,

* den Weltärzteverband,

* den Ständigen Ausschuss der Ärzte in der EU, der den Niederlanden wegen der Euthanasiepraxis den Vorsitz verweigerte.

* die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften,

* das Genfer Gelöbnis,

* die Europäische Menschenrechtskonvention,

* den Vatikan, die Deutsche Bischofskonferenz

* und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

erfährt. Weder vorher noch nachher erfährt der Zuschauer etwas von dieser internationalen Ächtung der niederländischen „Euthanasie“praxis. Die An- und Abmoderation ist, wie schon oben (vgl. 2.1.3.1) gezeigt wurde, unsorgfältig redigiert, da die Ankündigung nicht mit dem Filminhalt übereinstimmt. Sie ist unsauber in ihren Begriffsdefinitionen, weil sie statt von „Tötung auf Verlangen“ von „Beihilfe zum Sterben“ (Was soll das sein: Beihilfe zum Suizid? „Beihilfe“ in Form einer Todesspritze? „Passive Sterbehilfe“?) spricht.

 

 

3    ”Sternstunde Religion”

 

Das Interview mit Aat Dekker sollte als Reaktion auf die vielen Zuschauerproteste die fehlende Diskussion und Einbettung nachholen. Angesichts der eindeutig falsch informierenden Sendung „DOK“, wäre DRS verpflichtet gewesen, in dieser Sendung, jemanden zu Wort kommen zu lassen, der die unterschlagenen Informationen hätte nachliefern können und eine deutliche Gegenposition vertreten hätte. Aat Dekker hat jedoch gemäss Abmoderation von „DOK“ und Anmoderation von „Sternstunde Religion“ „die Stellungnahmen der Generalsynode der reformierten Kirchen Hollands verfasst“.[40] Er ist Vertreter der genau gleichen Geisteshaltung, mit der „Tod auf Verlangen“ gestaltet ist.

Die wichtigen Fragen von Herrn Koller konnten wegen des Fehlens eines kritischen Gesprächspartners nicht ausgelotet werden. Ganz im Gegensatz dazu etwa die im Anschluss an die Ausstrahlung von „Tod auf Verlangen“ im ORF angeschlossene Diskussion.

 

3.1    Falschinformation in der Einleitung

In der Anmoderation wird behauptet, die Niederlande sei das einzige Land, in wel­chem die Sterbehilfe gesetzlich geregelt sei. Diese Aussage ist falsch. Im Gegenteil unterliegt in allen zivilisierten Staaten die aktive Sterbehilfe dem Strafgesetzbuch und wird mit Gefängnis bestraft. Nicht erwähnt wurde, dass alle massgeblichen internationalen Organisationen sich deutlich gegen aktive Sterbehilfe aussprechen: Der Weltärzteverband ist absolut gegen aktive Euthanasie, ebenso der Ständige Aussschuss der Ärzte im Europäischen Parlament, weltweit haben sich die Ärzteverbände in einer vom „Niederländischen Ärzteverband“ durchgeführten Enquete gegen die niederländischen Tötungen ausgesprochen.

 

3.2    Unterschlagung der konkreten Zahlen über „Euthanasie“opfer in Holland

Aat Dekker zweifelt mit vagen Ausflüchten den Remmelink-Report als nicht wahr und „zweifelhaft“ an,[41] ohne dafür auch nur einen Beleg liefern zu können. Wie oben genannt handelt es sich beim Remmelink-Report um eine seriöse wissenschaftliche Untersuchung mit dem besten Datenmaterial, das im Auftrag der niederländischen Regierung und des Parlamentes unter strengster Wahrung der Privatsphäre aller Beteiligten durchgeführt wurde. Bei der Ausarbeitung der gesetzlichen Regelung für „Euthanasie“ stützte sich die Regierung immer auf diesen Bericht.

 

3.3    Falsche Darstellung des Krebstodes

Dekker bezeichnet mehrmals das Sterben von Krebskranken als „Krepieren“. Viele würden die letzten 24 Stunden nur noch schreien. Das ist unwahr und eine gezielte Angstmache. Solch ein Fall kann höchstens bei unzureichender Schmerzbehandlung auftreten. Die von Dekker verlangte Aussage von Aerzten, ob es nun wirklich Mittel gebe, um Schmerzen zu lindern, bis zum Ende, ist längst positiv beantwortet.

 

3.4    Unwahrheiten

Die Behauptung, in anderen Ländern würde das, was in den Niederlanden geschieht, ebenso – nur heimlich – gemacht, ist eine nirgends belegte Aussage. Es wurde für die schwere Behauptung, überall würde so wie in den Niederlanden nur heimlich getötet, denn auch keine Quelle genannt. Folgerichtig musste der „Remmelink Report“, eine von Gegnern wie Befürwortern international anerkannte Quelle „harter Fakten“, entwertet werden. Immerhin wurde allen niederländischen Ärzten offiziell Straffreiheit und Anonymität zugesichert, wenn sie offen über die Tötungen berichteten, die sie seit Jahren heimlich begangen hatten. So kam die bemerkenswerte Objektivität des Berichts zustande.

 

3.5    Zehn Gebote und Verfassungstreue von DRS in Frage gestellt

Dekker setzt sich unwidersprochen über das ”Du sollst nicht töten” hinweg: ”Man soll nicht so fanatisch mit dem Leben umspringen”. Mit dieser Aussage stellt der Theologe Dekker das Urmenschenrecht auf Leben in Frage. Dies ist auch gemäss Schweizer Verfassung und international anerkanntem Völkerrecht unveräusserlich. Es kann keine Relativierung des Rechts auf Leben geben, die nicht verfassungs- und menschenrechtswidrig wäre. Hieran kann sich aus ethischen und staatsrechtlichen Gründen ein Landessender nicht beteiligen, sondern muss klar aktiv dagegen Stellung beziehen. Es geht nicht an, dass der Schweizer Landessender die nationalsozialistische Parole vom „Gnadentod“, wie wir sie zum Beispiel aus dem berüchtigten Film „Ich klage an!“ kennen (der die gleichen „Argumente“ wie „Tod auf Verlangen“ schon in den vierziger Jahren brachte[42]), wieder aufwärmt. Über ihre schrecklichen Folgen sind wir aufgeklärt.

 

Die Beschwerdeführer halten zusammenfassend fest, dass es einem Zuschauer aufgrund der unsachlichen, emotionalisierenden und unausgewogenen Darstellung nicht möglich war, sich ein eigenes, zuverlässiges Bild über das Thema „Euthanasie“, speziell auch in den Niederlanden zu machen. Beide Sendungen waren vielmehr dazu geeignet, das Publikum in seiner Meinungsbildung zu manipulieren.

Nach dem Gesagten steht daher fest, dass die beanstandeten Ausstrahlungen das Sachgerechtigkeits- und das Ausgewogenheitsgebot (Art. 4, Abs. 1 RTVG) verletzten und in krasser Weise gegen das programmrechtliche Verbot von Sendungen verstossen haben, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder Gewalt verharmlosen (Art. 6, Abs. 1 RTVG)

Abschliessend ersuchen Sie die Beschwerdeführer deshalb erneut, dem gestellten Antrag stattzugeben.

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

(Dr. rer.pol. Gerd J. Weisensee
Präsident des Katholischen Journalistenverbandes Franz von Sales)

(Dr. med. Sabine Vuilleumier
Spezialärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie)
(Markus Wäfler
Dipl. Agr. Techniker SLF)

Beilagen

 

1.      Aktive Sterbehilfe im Fernsehen. In: Neues Bülacher Tagblatt vom 22.10.1994.

2.      Aly, Götz et al. Reform und Gewissen. „Euthanasie“ im Dienst des Fortschritts. Rotbuch Verlag. Berlin 1985, S. 125-193.

3.      Borasio, G. D. Langsames Absterben motorischer Nervenbahnen. In: Süddeutsche Zeitung vom 30./31.10.1993.

4.      Borasio, G.D. Brief an M.Nestor vom 5.1.1995.

5.      Borasio/Witt. In: ALS-Rundbrief 6. Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. DGM. (Hrg.) Freiburg/Br. o.J., II., 2.

6.      Euthanasie nicht nur in der Sterbephase. In: NZZ vom 19.9.1994.

7.      Fenigsen, Richard. A Case against Dutch Euthanasia. In: Hastings Center Report, A Special Supplement, Januar/Februar 1989.

8.      Fenigsen, Richard. Euthanasia in the Netherlands. In: Law & Medicine, Vol. 6, Nr. 3, Winter 1990.

9.      Fenigsen, Richard. The Report of the Dutch Governmental Commitee on Euthanasia. In: Law & Medicine, Vol. 7, Nr. 3, Winter 1991.

10.   Gunning, Karel F. Euthanasia. In. The Lancet, Vol. 338, 19.10.1991, S. 1010. + „Appendix“ von Gunning.

11.   Gunning, Karel F. Remmelink and after. Alert, Information on euthanasia. London o.J.

12.   Kamerstucken II, Vergaderingsjaar 1989-1990, 21, 300, VI, Nr. 25. [= Protokolle der Zweiten Kammer des Parlamentes, Sitzungsperiode 1989-1990]

13.   KNMG. Euthanasia in the Netherlands. Utrecht. November 1993, S. 14.

14.   Kommentar des Niederländischen Ärztebundes zum Niederländischen Kabinettsstandpunkt zur Euthanasie. In: Medizin & Ideologie, April 1993, S. 5-7.

15.   Medische Beslissingen Rond Het Levenseinde. Band I.  Raport van de Commissie Onderzoek Medische Praktijk inzale Euthanasie. Sdu Uitgeverij Plantijnstraat, ´s Gravenhage 1991. [=Remelink-Bericht, Band I]

16.   Medische Beslissingen Rond Het Levenseinde. Band II. Het onderzoek von de Commissie Onderzoek Medische Praktijk inzake Euthanasie. P.J. van der Maas, J.J.M. van Delden, I. Pijnenborg (Hrg.). Institut Maatschappelijke Gezondheitszorg, Erasmus Universiteit Rotterdam. Sdu Uitgeverij Plantijnstraat, ´s Gravenhage 1991. [=Remmelink-Bericht, Band II.]

17.   Ministerie van Justitie. Pressemitteilung vom 22.12.1993.

18.   Pongratz, D. Vorwort. In: Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) Eine Information für Patienten. hrg.v. G.D. Borasio, Leiter der ALS-Ambulanz. Neurologische Klinik der Universität München. Klinikum Großhadern. München. o.J., S. 3.

19.   Royal Dutch Medical Association. Euthanasia in the Netherlands, The state of the debate, December 1993.

20.   Staatsaufsicht des Gesundheitswesens. Brief vom 25. Mai 1994 an alle Ärzte in den Niederlanden.

21.   Sterbehilfe für seelisch Kranke. In: Der SPIEGEL vom 26.9.1994, S. 232.

22.   Sternstunde Religion. Manuskript.

23.   Tod auf Verlangen. Manuskript.

24.   van der Maas, P.J./van Delden, Johannes J.M./Caspar W. N. Looman. Life-termination acts without explicit request of patient. In: The Lancet, Vol. 341, 8.5.1993, S. 1196-1199.

25.   Voltz, R., Borasio, G. D. Palliative Therapie in der Neurologie. In: Nervernarzt (im Druck).

26.   Schreiben von A. Hänsenberger an die Beschwerdeführer vom 30.3.1995.

27.   Bögen mit Unterstützungsunterschriften.

 

 


Anmerkungen

[1]    Aktive Sterbehilfe im Fernsehen. In: Neues Bülacher Tagblatt vom 22.10.1994.
[2]    Staatsaufsicht des Gesundheitswesens. Brief vom 25. Mai 1994 an alle Ärzte in den Niederlanden.
[3]    Ministerie van Justitie. Pressemitteilung vom 22.12.1993
[4]    Royal Dutch Medical Association. Euthanasia in the Netherlands, The state of the debate, December 1993
[5]    Euthanasie nicht nur in der Sterbephase. In: NZZ vom 19.9.1994.

Sterbehilfe für seelisch Kranke. In: Der SPIEGEL vom 26.9.1994, S. 232.
[6]    „Tod auf Verlangen“, S. 2.
[7]    „Tod auf Verlangen“, S. 16.
[8]    „Tod auf Verlangen“, S. 18.
[9]    Borasio, G. D. Brief an M.Nestor vom 5.1.1995.
[10]   „Tod auf Verlangen“, S. 18.
[11]   Vgl. „Tod auf Verlangen“, S. 2.
[12]   Kamerstucken II, Vergaderingsjaar 1989-1990, 21, 300, VI, Nr. 25.
[13]   Medische Beslissingen Rond Het Levenseinde. Band I. Raport van de Commissie Onderzoek Medische Praktijk inzale Euthanasie. Sdu Uitgeverij Plantijnstraat, ´s Gravenhage 1991.
Medische Beslissingen Rond Het Levenseinde. Band II. Het onderzoek von de Commissie Onderzoek Medische Praktijk inzake Euthanasie. P.J. van der Maas, J.J.M. van Delden, I. Pijnenborg (Hrg.). Institut Maatschappelijke Gezondheitszorg, Erasmus Universiteit Rotterdam. Sdu Uitgeverij Plantijnstraat, ´s Gravenhage 1991. [im folgenden als Remmelink-Bericht, Band I oder Remmelink-Bericht, Band II zitiert]
[14]   Remmelink-Bericht, Band II, S. 181f.
[15]   Remmelink-Bericht, Band II, S. 183f.
[16]   Remmelink-Bericht, Band II, Tabelle 5.15, S. 39.
[17]   Remmelink-Bericht, Band II, Tabelle 6.1., S. 47.
[18]   Remmelink-Bericht, Band II, Tabelle 6.1., S. 47.
[19]   Remmelink-Bericht, Band I, S. 13.
[20]   Remmelink-Bericht, Band II., S. 58.
[21]   Für diese und die folgenden Patientenzahlen siehe neben dem og. Originalbericht:
van der Maas, P.J./van Delden, Johannes J.M./Looman, Caspar W. N. Life-termination acts without explicit request of patient.

Gunning, Karel F. Euthanasia. + „Appendix“ von Gunning.

Gunning, Karel F. Remmelink and after.

Kommentar des Niederländischen Ärztebundes zum Niederländischen Kabinettsstandpunkt zur Euthanasie.

Fenigsen, Richard. Euthanasia in the Netherlands.

Fenigsen, Richard. The Report of the Dutch Governmental Commitee on Euthanasia.

Fenigsen, Richard. A Case against Dutch Euthanasia.
[22]   Remmelink-Bericht, Band I., S. 15.
[23]   Remmelink-Bericht, Band II., S. 58.
[24]   KNMG. Euthanasia in the Netherlands, S. 14.
[25]   Remmelink-Bericht, Band II, S. 72.
[26]   Remmelink-Bericht, Band II, Tabelle 6.7., S. 51.
[27]   „Tod auf Verlangen“, S. 2.
[28]   „Tod auf Verlangen“, S. 7.
[29]   „Tod auf Verlangen“, S. 16. vgl. auch S. 27.
[30]   Borasio/Witt. In: ALS-Rundbrief 6, S. 2.
[31]   „Tod auf Verlangen“, S. 18.
[32]   Borasio/Witt. In: ALS-Rundbrief 6, S. 1.
[33]   G. D. Borasio. Langsames Absterben motorischer Nervenbahnen; vgl. auch og. Brief von Dr. Borasio.
[34]   „Tod auf Verlangen“, S. 9.
[35]   Borasio/Witt. In: ALS-Rundbrief 6, S. 6.
[36]   Vgl. Voltz, R., Borasio, G. D. Palliative Therapie in der Neurologie. In: Nervernarzt (im Druck).
[37]   Borasio/Witt. In: ALS-Rundbrief 6, S. 6.
[38]   Pongratz, D. Vorwort. In: Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) Eine Information für Patienten., S. 3.
[39]   Vgl. „Tod auf Verlangen“, S. 22.
[40]   „Sternstunde Religion“, S. 1. vgl. auch: „Tod auf Verlangen“ S. 43.
[41]   „Sternstunde Religion“, S.
[42]   Aly, Götz et al. Reform und Gewissen. „Euthanasie“ im Dienst des Fortschritts.

Autor

Moritz Nestor, Psychologe

Weiterempfehlen