Moritz Nestor
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Die DDR kannte auf dem Boden des Marxismus kein Naturrecht auf Leben, sondern leitete ein relatives Lebensrecht sekundär aus dem Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft ab.[1]
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Das Schweizer Bundesgericht versteht das Recht auf Leben als ein «ungeschriebenes Verfassungsrecht», das, eingeschlossen in die «Freiheiten, welche elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung des Menschen darstellen», durch die Verfassung geschützt ist.[2] Die Schweiz hat die Europäische Menschenrechtskonvention unterschrieben.[3] In deren Artikel 2 wird das
«Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.»
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Das österreichische Staatsgrundgesetz verfährt ähnlich wie die Schweiz.[4]
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Vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Genozids hat das bundesdeutsche Grundgesetz das Recht auf Leben als Unverletzlichkeitsrecht für alle Zeiten festgeschrieben:
«In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.»
Nach allgemeiner Rechtsauffassung nimmt das Leben in der Wertordnung des Grundgesetzes den Rang eines Höchstwertes ein und ist die
«vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte».[5]
Die Freiheitsgrundrechte sind im naturrechtlichen Sinne
«objektivrechtliche Wertentscheidungen der Verfassungsordnung».[6]
Damit ist das Lebensrecht als objektiver Wert anerkannt, nach dem sich alle Bereiche der Rechtsordnung auszurichten haben.[7] Daher kann ärztliche Tätigkeit nur zum Ziele haben, dem Schutz des Lebens zu dienen, ansonsten würde sie der vernünftigen Rechtsordnung zuwiderlaufen.
Das Recht auf Leben kommt im Aufbau des Grundgesetzes jedem Menschen als einer natürlichen Person zu. Das heisst: Das Lebensrecht muss jedem allein deswegen garantiert werden, weil er der Gattung Mensch angehört, unabhängig von Alter, Rasse, Gesundheits- und Geisteszustand, Weltanschauung, sozialem Status oder Nationalität. Es schliesst Diskriminierung und utilitaristische oder andere soziologische Abwägungen angeblich unterschiedlich wertvoller Leben aus.[8]
Die «Einbecker Empfehlungen» der deutschen Akademie für Ethik in der Medizin, der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkundeund der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht halten daher im Sinne des Naturrechts fest:
«Eine Abstufung des Schutzes des Lebens nach der sozialen Wertigkeit, der Nützlichkeit, dem körperlichen oder dem geistigen Zustand verstößt gegen Sittengesetz und Verfassung.»[9]
«Eine menschenwürdige Behandlung dieser Gruppen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind, ist nicht nur ein sittliches Gebot der Humanität, sondern grundgesetzlicher Auftrag an jeden, in dessen Obhut und Verantwortung ein hilfsbedürftiger und zu betreuender Mensch gegeben ist.»[10]
Das Lebensrecht gewährt
«das natürliche ´Lebendigsein´»[11]
und die Sicherung des materiellen Existenzminimums. Gerade weil es als Höchstwert geschützt ist, hat jeder Mensch nur schon als Gattungswesen ein Recht auf sein Leben, nicht aber über es.[12]
Das «natürliche Lebendigsein» kann nur durch naturwissenschaftliche Massstäbe bestimmt werden. Vor allemsozialwissenschaftliche Bewertungen des Lebens sind dabei wegen ihrer Beliebigkeit und Relatitivität ausgeschlossen.[13]
Ein «lebensunwertes Leben» ist «begrifflich undenkbar».[14]
Ein sozialwissenschaftlich abgeleiteter Lebensunwert ist damit eine verfassungsrechtliche Unzulässigkeit[15] und als eine Einschränkung des Lebensrechts durch Gewohnheitsrecht unzulässig.[16] Dem Staat wird daher nicht nur der Eingriff in das Lebensrecht verwehrt. Er hat darüber hinaus eine unbedingte Schutzpflicht gegenüber dem Leben und dem Lebensrecht. Er muss sich schützend und fördernd vor das Leben stellen.[17]
Was man «Gnadentod», «Freitod», «assistierter Suizid», «Sterbehilfe» oder «Euthanasie» nennt, steht daher in diametralem Gegensatz zur Verfassung und in Widerspruch zur Menschenwürde, wie sie der Deklaration der Menschenrechte zugrunde liegt.
Das menschliche Leben als «natürliches Lebendigsein» ist die Basis von Würde und Autonomie.
Autonomie und Würde und einen Wert hat jeder Mensch, weil er biologisch Mensch ist, das heisst allein auf Grund seiner Gattungszugehörigkeit. Der Satz ist nicht umkehrbar. Würde und Autonomie können nicht Basis des Lebens sein. Ansonsten wäre die Bestimmung von Würde und Autonomie subjektiven und willkürlichen Interpretation (soziologischen und anderen) ausgeliefert und zufällig. Eine Tötung im Namen von Freiheit und Autonomie ist ein Widerspruch in sich, denn: Eine Freiheit, die sich selbst aufhebt, ist keine.
Der Weltärztebund hat daher 1983 festgehalten:
«Es ist die Pflicht des Arztes zu heilen und, wo es möglich ist, das Leiden zu lindern und die Interessen seines Patienten zu wahren. Von diesem Grundsatz darf es keine Ausnahme geben, auch nicht im Falle einer unheilbaren Krankheit oder Missbildung.» «Jeder hat einen Rechtsanspruch darauf, in Ruhe sterben zu dürfen.»,
schreibt der Richter am Bundesgerichtshof Klaus Kutzer. Der Patient hat daher einen Anspruch auf Schmerzbekämpfung.
Anmerkungen
[1] Müller–Römer, D. (Hrg.) Ulbrichts Grundgesetz. Die sozialistische Verfassung der DDR. Köln 1968, S. 85f.
Vgl. Poppe, S. Rechtsfragen des Schutzes des Lebens aus verfassungs- und grundrechtlicher Sicht. In: Staat und Recht 37 (1988), S. 284.
[2] BGE 97 I 49
[3] Locher, J. Landesbericht Schweiz. In: Eser, A./Koch, H.–G. (Hrg.) Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich, Teil I: Europa. Baden–Baden 1988, S. 1504f.
[4] Klecatsky, H. R./ Morscher, S. Das österreichische Bundesverfassungsrecht. Wien 31982, S. 845f. und 1062ff.
[5] BVerfGE 39, 1/42.
Vgl. auch: Deutsches Rechts–Lexikon, Band 7, 2. Aufl., Beck, München 1992, S. 869.
[6] BVerfGE 7, 198 (205); 35, 79 (114); 35, 202 (225f.)
Vgl. zur Wertlehre des BVerfG: Böckenförde, Ernst–Wolfgang. Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation. In: NJW 1974, S. 1533f.
Auch: Ossenbühl, Fritz. Die Interpretation der Grundrechte in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. In: NJW 1976, S. 2106f.
Auch: Isensee, Josef. Das Grundrecht auf Sicherheit. Walter de Gruyter. Berlin/New York. 1983, S. 27.
[7] BVerfGE 7, 198 (205); 35, 79 (114); 35, 202 (225f.)
[8] Düring, G. Art 2, Abs “ GG. In: Maunz, G./Düring, G./Herzog, R. Grundgesetz-Kommentar. München 1958, S. 81
[9] Hepp, Hermann et al. Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht bei schwerstgeschädigten Neugeborenen. Einbecker Empfehlungen. Revisierte Fassung 1992. Sonderbeilage Medizinische Ethik Nr. 43. In: Ärzteblatt Baden-Württemberg 4/92, S. 3f.
[10] Kutzer, Klaus. Rechtsfragen und Wertentscheidungen im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung. In: Ärzteblatt Baden-Württemberg 6/1989, S. 417-425. S. 417
[11] Deutsches Rechts–Lexikon, Band 7, 2. Aufl., Beck, München 1992, S. 868
[12] Roellecke, G. Gibt es ein Recht auf den Tod? In: Eser, A. Suizid und Euthanasie. Stuttgart 1976, S. 336–346
[13] Deutsches Rechts-Lexikon, Band 7, 2. Aufl., Beck, München 1992, S. 868
[14] Deutsches Rechts-Lexikon, Band 7, 2. Aufl., Beck, München 1992, S. 868
[15] Das Grundgesetz verbietet dies zum Beispiel mit Art. 1 I und Art. 19 II
Vgl. Düring, G. RdNr. 9ff. Zitiert nach: Deutsches Rechts-Lexikon, Band 7, 2. Aufl., Beck, München 1992, S. 868
[16] Deutsches Rechts-Lexikon, Band 7, 2. Aufl., Beck, München 1992, S. 869.
[17] Art. 2, II iVm Art. 1, I,2 GG
BVerfGE 39, 1 (36-51, insb. S. 42)
Vgl. auch: Ossenbühl, Fritz. Plädoyer. In: Arndt/Erhard/Funke (Hrg.) Der § 218 StGB vor dem Bundesverfassungsgericht. 1979, S. 251-255
Kaufmann, Armin. Die Aufgabe des Strafrechts. 1983
Vgl.: Deutsches Rechts-Lexikon, Band 7, 2. Aufl., Beck, München 1992, S. 869
Isensee, Josef. Das Grundrecht auf Sicherheit. Walter de Gruyter. Berlin/New York. 1983, S. 27