SAMUEL PUFENDORF
Über die Pflicht des Menschen und des Bürgers nach dem Gesetz der Natur.(1673)
Insel Verlag. Frankfurt/Main u. Leipzig 1994, S. 45-97
Excerpt (fette Hervorhebungen nicht im Original)
Kapitel 3 Über das Naturrecht
- 2 Mit allen Lebewesen, die im Besitz eines Empfindungsvermögens sind, hat der Mensch gemeinsam, dass er nichts so sehr liebt wie sich selbst und dass er mit allen Mitteln sich selbst zu erhalten bemüht ist. (…)
- 3 (…) Kaum ein anderes Geschöpf ist bei seiner Geburt so schwach, daß es geradezu ein Wunder wäre, wenn er ohne Hilfe von seiten anderer Menschen erwachsen würde. Neben den zahlreichen für die menschlichen Bedürfnisse erfundenen Hilfsmittel ist eine jahrelange sorgfältige Erziehung erforderlich, um zu erreichen, daß sich ein Mensch aus eigener Kraft mit Nahrung und Kleidung versorgen kann. Stellen wir uns einen Menschen vor, der ohne jede menschliche Obhut und Pflege aufgewachsen ist, der nichts weiß außer dem, was sein eigener Geist gleichsam von selbst hervorgebracht hat, und der fern aller menschlicher Hilfe und Gesellschaft für sich alleine lebt. Ein armseligeres Geschöpf kann man sich kaum vorstellen. Stumm und nackt, bleibt ihm nichts anderes übrig, als Kräuter und Wurzeln auszurupfen, wilde Früchte zu sammeln, seinen Durst, wie es kommt, an Quellen, Bächen oder Pfützen auf der Straße zu stillen, in einer Höhle Schutz vor den Unbilden des Wetters zu suchen, oder den Körper irgendwie mit Moss und Gras zu bedecken, seine Zeit in Langeweile untätig zu verbringen, bei jedem Geräusche und bei jeder Begegnung mit einem anderen Lebewesen zu erschrecken und schließlich durch Hunger und Kälte oder durch ein wildes Tier umzukommen. Demgegenüber ist all das, was das Leben des Menschen an Annehmlichkeiten bietet, das Ergebnis gegenseitiger menschlicher Hilfe. (…)
- 4 Aber dieses Geschöpf, das für seinesgleichen so nützlich sein kann, hat viele Fehler und seine Fähigkeiten anderen zu schaden sind nicht gering. Deswegen schafft jedes Zusammentreffen von zwei Menschen zunächst eine unsichere Lage und erfordert grosse Vorsicht, damit daraus nichts Böses statt Gutem erwächst. (…)
- 7 Der Mensch ist also das Lebewesen, das am meisten auf seine Selbsterhaltung bedacht ist. Dabei ist er aber auf sich allein gestellt ganz hilflos. Er ist nicht in der Lage, ohne Unterstützung von seinesgleichen zu überleben, ist aber auch bestens geeignet zur gegenseitigen Förderung. (…) Daraus ergibt sich, daß der Mensch, um zu überleben, ein Leben in Gemeinschaft führen muß, d.h. , er muß sich mit seinen Mitmenschen zusammentun und sich ihnen gegenüber so betragen, daß sie ihrerseits nicht jeden Vorwand ergreifen, ihm zu schaden, sondern statt dessen bereit sind, auch seinen Vorteil zu wahren und zu fördern.
- 8 Die Regeln dieses Gemeinschaftslebens oder die Lehren darüber, wie sich ein jeder betragen muß, um ein nützliches Glied der menschlichen Gesellschaft zu sein, werden als Naturrecht bezeichnet.
- 9 Daraus ergibt sich folgende Grundregel des Naturrechts: Jeder muß die Gemeinschaft nach Kräften schützen und fördern. Nach dem Grundsatz: ´Wer ein Ziel will, dessen Wille umfaßt notwendigerweise auch die Mittel, ohne die das Ziel nicht erreicht werden kann.´ folgt daraus: Gebot des Naturrechts ist alles, was für das Leben in Gemeinschaft notwendig und nützlich ist; was stört und schadet, ist verboten. Alle übrigen Vorschriften, deren Richtigkeit im Lichte der natürlichen Vernunft, die dem Menschen gegeben ist, unmittelbar einleuchtet, sind nur Folgesätze dieses obersten Grundsatzes.
- 11 (…) Die Natur des Menschen ist so beschaffen, dass die Menschheit ohne das Leben in der Gemeinschaft nicht bestehen kann. Und der Mensch ist auch imstande, mit Hilfe seines Verstandes, die hierher gehörenden Gebote zu erkennen. (…)
- 12 Teilweise kann der Mensch das Naturrecht im Lichte seiner Vernunft erkennen. Und teilweise sind zumindest die allgemein geltenden und besonders wichtigen Hauptregeln des Naturrechts so klar und eindeutig, dass sie ohne weiteres Zustimmung finden. (…)
Kapitel 6
Über die Pflicht gegen alle; erstens, über das Verletzungsverbot
- 2 (…) Niemand soll dem anderen Schaden zufügen, das ist die umfassendste aller Pflichten, die alle Menschen als solche trifft. (…) Auch mit jemandem, der mir keine Wohltat erweist und der mit mir nicht einmal die einfachsten Hilfsdienste austauscht, kann ich trotzdem in Ruhe leben, solange er mich nicht verletzt. (…)
- 3 Durch diese Pflicht wird aber nicht nur das geschützt, was dem Menschen von Natur aus gegeben ist wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit sowie Ehre und Sittlichkeit, sondern auch all das, was er aufgrund von Rechtsregeln oder durch Vertrag erworben hat. (…)
Kapitel 7
- 1 Der Mensch ist nicht nur ein auf Selbsterhaltung bedachtes Lebewesen. Ihm ist auch ein feines Gefühl der Selbstachtung eingegeben, dessen Verletzung ihn nicht weniger tief trifft als ein Schaden an Körper oder Vermögen. In dem Wort Mensch selbst scheint sogar eine gewisse Würde zum Ausdruck zu kommen, so dass das äusserste und wirksamste Argument zur Zurückweisung einer dreisten Verhöhnung der Hinweis ist: Immerhin bin ich keine Hund, sondern ein Mensch gleich dir. Also steht allen die menschliche Natur in gleicher Weise zu, und niemand möchte gern jemandem zugesellt werden oder kann jemandem zugesellt werden, der ihn nicht zumindestens als Mensch betrachtet, der an der gleichen Natur teilhat. Deswegen steht folgende Regel an zweiter Stelle unter den Pflichten aller gegen alle: Dass jeder jeden anderen Menschen als jemanden, der ihm von Natur aus gleich ist und in gleicher Weise Mensch ist, ansieht und behandelt.
Kapitel 8 Über die gegenseitigen Pflichten der Menschlichkeit
- 1 Unter den Pflichten aller gegen alle steht an dritter Stelle: Jeder muss den Vorteil des andern fördern, soweit er es ohne Einbusse tun kann. Da nämlich von Natur aus eine Verwandtschaft zwischen allen Menschen besteht, wäre es zu wenig, die andern nicht zu verletzen oder zu verachten. Vielmehr muss man den andern alles zuteil werden und sich alles gegenseitig zukommen lassen, woraus das gegenseitige Wohlwollen unter den Menschen gespeist wird. (…)
Kapitel 9 Über die Pflicht beim Vertragsschluss im allgemeinen
- 1 Der Übergang von dem Bereich, in dem die absoluten Pflichten herrschen, zu den bedingten Pflichten wird durch den Abschluss von Verträgen bewirkt. (…)
- 2 (…) Damit also die zwischenmenschlichen Pflichten (…) erfüllt werden, ist es notwendig, dass die Menschen Verträge miteinander abschliessen über den Austausch von gegenseitigen Leistungen (…).
- 3 In bezug darauf wird als allgemeine Pflicht gemäss Naturrecht geschuldet: dass jeder ein gegebenes Treueversprechen halte oder Versprechen und Verträge erfülle. (…)
Kapitel 10 Über die Pflicht beim Gebrauch der Sprache
- 1 (…) Niemand darf den anderen durch den Gebrauch der Sprache oder anderer Zeichen, die dazu dienen, Gedanken auszudrücken, täuschen.
- 2 (…) weder Worte noch bestimmte Schriftzeichen weisen von Natur aus auf eine bestimmte Sache hin. Damit also der Gebrauch der Sprache nicht sinnlos ist (…), muss notwendigerweise unter denjenigen, die sich derselben Sprache bedienen, eine stillschweigende Abmachung darüber bestehen, eine bestimmte Sache mit einem bestimmten Wort, und nicht anders, zu bezeichnen. Wenn keine Einigkeit über den einheitlichen Gebrauch der Worte besteht, ist es unmöglich, die Gedanken eines anderen aus dessen Worten zu entnehmen. (…)
- 3 (…) dass jeder jedem seine Gedanken mittels der Sprache in einer Weise eröffnen muss, dass er sie daraus klar erkennen kann. Der Mensch kann nämlich nicht nur sprechen, sondern auch schweigen. Und er muss nicht immer jedem Beliebigen mitteilen, was er im Sinne hat. Aus diesem Grunde muss eine bestimmte Verpflichtung bestehen, nicht nur überhaupt etwas zu sagen, sondern so zu sprechen, dass der andere unsere Gedanken versteht.