«Euthanasie» bei «Verunstaltung der Persönlichkeit» – Die schiefe Bahn der Sterbe«hilfe» in den Niederlanden

Moritz Nestor


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1981, der Rotterdamer Gerichtshof legte die folgenden Regeln fest, wann die Tötung eines Patienten durch seinen Arzt straffrei bleibt. N o c h sind „unerträgliche Schmerzen“ eine Bedingung. [1]

1.  Der Patient muss unerträgliche Schmerzen ertragen.
2.  Er muss bei vollem Verstand sein.
3.  Das Verlangen nach dem Tod muss anhaltend sein.
4.  Dem Patienten müssen Alternativen zur Euthanasie aufgezeigt worden sein, und er muss genügend Zeit gehabt haben, sich diese zu überlegen.
5.  Es gibt keine vernünftigen Lösungswege mehr.
6.  Der Tod des Patienten verursacht kein unnötiges Leiden für andere.
7.  Mehr als ein Mensch muss an der Entscheidung zur Euthanasie beteiligt sein.
8.  Euthanasie kann nur durch Ärzte geschehen.
9.  Die Entscheidung zur Tat muss sorgfältig überlegt sein.

 

 

1986, Entscheidung des Gerichtes in Den Haag. «Unerträgliche Schmerzen» sind k e i n «Grund» mehr dafür, dass die Tötung eines Patienten durch seinen Arzt straffrei bleibt. [2]

«Psychisches Leiden» oder «the potential disfigurement of personality» (mögliche Verunstaltung der Persönlichkeit) gelten nun auch als Grund für «Euthanasie».

 

 

 

Anmerkungen

 

[1] Carlos Gomez. Regulating Death. Free Press, New York, 1991, S. 32.
[2] Carlos  Gomez. Regulating Death. Free Press, New York, 1991, S. 39.

 

 

Autor

Moritz Nestor, Psychologe

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